Corona-Krise: Fixkostenerstattung für Unternehmen

Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie einen Umsatzeinbruch von mehr als 30 % verzeichnen, haben mit der Überbrückungshilfe III Anspruch auf eine gestaffelte Fixkostenerstattung.

Das bedeutet, die Förderung wird nicht mehr nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen differenziert. Auch die Zeiträume, Schließungsmonate und direkte oder indirekte Betroffenheit spielen keine Rolle mehr.

Alle antragsberechtigten Unternehmen können auf Abschlagszahlungen hoffen. Dafür wurde die monatliche Förderhöhe erweitert.

Einzelhändler können zusätzlich Wertverluste unverkaufter oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten angeben. Darüber hinaus können Kosten für die Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Investitionen in bauliche Modernisierung und Digitalisierungsmaßnahmen geltend gemacht werden.

Eine Übersicht, wie genau erstattungsfähige Fixkosten definiert werden, finden Sie hier.

Gerne prüfen wir mit Ihnen weitere Möglichkeiten, um Ihr Unternehmen sicher durch diese Krise zu bringen. Sprechen Sie uns an!

 

 

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