Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird verlängert

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bestand bis 31. Dezember 2020 für Unternehmen, die aufgrund der Covid-19-Pandemie überschuldet, jedoch nicht zahlungsunfähig, waren.

Diese Möglichkeit wurde aktuell bis 31. Januar 2021 verlängert, wenn ein aussichtsreicher Antrag auf Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 gestellt wurde. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, wird die Insolvenzantragspflicht ebenfalls ausgesetzt.

Am 19. Januar haben Bund und Länder haben beschlossen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zu verlängern. Auch hier soll gelten, dass ein Anspruch auf finanzielle Hilfen besteht und rechtzeitig ein entsprechender, aussichtsreicher Antrag gestellt wurde. Die Voraussetzungen im Detail stehen noch nicht fest und müssen erst gesetzlich umgesetzt werden.

Das allein macht Firmen aber nicht gesund. Vielmehr sollte man jetzt die Zeit nutzen und prüfen, ob das aktuelle Geschäftsmodell auch für die Zeit nach Corona Erfolg verspricht.

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